FAQ

Alte und pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr oder nur teilweise in der Lage sind, sich selber zu versorgen, können die Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. So kann trotz Pflegebedürftigkeit ein uneingeschränktes und normales Leben im eigenen zu Hause geführt werden. Durch die unterstützende Versorgung eines Pflegedienstes im Alltag kann der Gang in eine stationäre Pflegeeinrichtung verhindert oder zeitlich verzögert werden.

Ambulante Pflegedienste fahren zu den pflegebedürftigen Menschen nach Hause und unterstützen sie zum Beispiel bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder beim Verabreichen von verordneten Medikamenten.

Damit pflegebedürftige Menschen ein möglichst uneingeschränktes Leben in ihren eigenen vier Wänden führen können, bietet ein Pflegedienst auch Betreuungsleistungen und Haushaltsführung (z.B. Hauswirtschaft) an.

Der Pflegedienst kann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in einen Pflegegrad 1 bis 5 eingestuft wurde oder durch einen Hausarzt im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine entsprechende Leistung verordnet bekommen hat.

Ein zugelassener Pflegedienst darf alle Leistungen der Behandlungspflege (SGB V) und der Grundpflege (SGB XI) erbringen.

Zu den einzelnen Leistungen der Behandlungspflege gehören zum Beispiel:
Alle Leistungen im Rahmen der Behandlungspflege richten sich nach dem fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und werden ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet.

  • Messung von Blutdruck
  • Messung von Blutzucker
  • Inhalation
  • Wundversorgung
  • Wundmanagement
  • Injektionen z.B. Verabreichen von Insulin
  • Bereitstellen und Verabreichen von Medikamenten
  • Verbandswechsel
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Medizinische Einreibungen

Zu den Leistungen der Grundpflege gehören zum Beispiel:
Alle Leistungen im Rahmen der Grundpflege richten sich nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und werden über die Pflegekasse beantragt und auch abgerechnet.

  • Körperpflege (wasche, baden, duschen)
  • Haarpflege
  • Zahnpflege
  • Mundpflege
  • Nagelpflege
  • Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung
  • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
  • Unterstützung bei der Aufnahme von Nahrung
  • Mobilität
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Umlagern
  • An- und Auskleiden

Bei Patienten mit einem Pflegegrad, die die Leistungen der Grundpflege (SGB XI) in Anspruch nehmen kann über die Pflegekassen abgerechnet werden. Bei Patienten ohne Pflegegrad erfolgt die Abrechnung mit dem Pflegedienst für Grundpflegeleistungen über Eigenfinanzierung oder eventuell über die Sozialhilfe.

Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (SGB V) werden vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Auch hier besteht die Möglichkeit Leistungen der Behandlungspflege privat mit dem Pflegedienst abzurechnen.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Die Pflegeversicherung zahlt monatlich 40 Euro für verbräuchliche Pflegehilfsmittel. Dazu gehören: Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen-Einmalgebrauch, Fingerlinge.

Weitere Hilfsmittel wie zum Beispiel ein Rollator, ein Hausnotruf oder Lift für pflegebedürftige Menschen, die von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, können vom behandelnden Arzt verschrieben und die Kosten über die Krankenkasse abgerechnet werden.

Pflegebedürftige Menschen, die in ihrem häuslichen Umfeld und vertrauter Umgebung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können Pflegesachleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege, also die Grundpflege (Waschen etc.) und hauswirtschaftliche Versorgung, bei einer Pflegekasse beantragen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekasse ist abhängig vom vorhandenen Pflegegrad.

Dafür werden von den unterschiedlichen Pflegekassen folgende Höchstbeträge zur Verfügung gestellt:

Pflegegrad I: 0 Euro pro Monat
Pflegegrad II: 689 Euro pro Monat
Pflegegrad III: 1.298 Euro pro Monat
Pflegegrad IV: 1.612 Euro pro Monat
Pflegegrad V: 1.995 Euro pro Monat

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie erhalten von der zuständigen Pflegekasse aber 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit bei anerkannten Härtefällen bis zu 1.995 Euro monatlich zu erhalten, um die Dienstleistungen eines Pflegedienstes zu beanspruchen.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Antrag durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei privat versicherten Patienten ist das der medic proof.

Die Antragstellung für die Einstufung oder die Höherstufung in einen Pflegegrad erfolgt bei der Pflegekasse. Dies kann schriftlich ausgeführt werden und ohne besondere Formulare. Danach führt der Medizinische Dienst (MDK) eine Überprüfung durch, ob eine Ein- oder Höherstufung angemessen ist. Es findet ein Besuch bei Ihnen zu Hause statt. Anhand einer Begutachtung der Alltagssituation des Patienten wird letztendlich eine Entscheidung getroffen.

Bei Fragen und Beratungswünschen steht Ihnen das Team vom Beeskower PflegeNetz gerne zur Verfügung!
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