Ambulanter Pflegevertrag
Was ist ein Pflegevertrag?
Wer schließt den Vertrag ab?
Grundsätzlich sollte stets der Pflegebedürftige selbst den Pflegevertrag unterzeichnen und Angehörige etc. dabei außen vorlassen, da bei diesen anderenfalls finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können. Besteht seitens Pflegebedürftigen keine Möglichkeit den Vertrag eigenhändig zu unterzeichnen, kann dies durch einen gesetzlichen Betreuer oder Angehöriger mit einer Vollmacht übernommen werden. Dabei ist das Kennzeichen „in Vertretung“ essenziell.
Inhalt des Pflegevertrags
Ein Pflegevertrag muss laut gesetzlicher Verordnung folgende Inhalte aufweisen:
- Pflegedokumentation: Pflegekräfte sind dazu verpflichtet tägliche Dokumentationen zu führen, dabei handelt es sich um die erbrachten Leistungen in Grund- und Behandlungspflege. Diese Dokumente bleiben beim Pflegebedürftigen, sodass stets die Möglichkeit besteht diese zu sichten und ggf. die aktuelle Situation und Veränderungen zu erkennen.
- Leistungsnachweis: Am Ende eines jeden Monats werden die erbachten Leistungen in Form von Leistungsnachweisen vom Pflegebedürftigen unterzeichnet, bevor sie anschließend zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Ein Abgleich mit der Pflegedokumentation vor der Unterzeichnung ist stets ratsam um sicherzustellen, dass die Leistung tatsächlich erbracht und nicht nur lediglich abgehakt wurde.
- Rechnung
Vertragskündigung
Ein Pflegevertrag kann durch den Pflegebedürftigen in der Regel jederzeit gekündigt werden. Die Gründe spielen dabei keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden. Bei einer endgültigen stationären Einweisung oder dem Eintritt des Tods ist der Vertrag automatisch gekündigt.
Bei einer mehrfachen Aufforderung die Rechnung zu begleichen, der Sie als Pflegebedürftiger nicht nachkommen, kann der Vertrag durch den Pflegedienst gekündigt werden. Anderenfalls empfehlen wird, dass Sie eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen schriftlich vereinbaren, sodass Sie genug Zeit haben sich einen neuen Pflegedienst zu suchen und eine ununterbrochene Pflege gewährleisten können.
Haftung für Schäden durch Mitarbeiter
Der ambulante Pflegedienst verpflichtet sich im Regelfall dazu, für entstandene Schäden aufzukommen (z.B. verlorene Schlüssel, zerbrochenes Geschirr usw.). Die Haftung sollte über den Vorsatz und die grobe Fahrlässigkeit hinausgehen.
Abwesenheit des Pflegebedürftigen
Fälle wie die Abwesenheit des Pflegebedürftigen durch plötzliche Krankenhausaufenthalte, Kurzzeitpflege oder Urlaub sollten konkret schriftlich festgehalten werden.