MDK Begutachtung- Wie wird ein Pflegegrad berechnet?
Um festzustellen ob ein Pflegebedürftiger einen Pflegegrad erhält oder nicht, wird durch Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) entschieden, inwiefern jemand in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei werden die Antragssteller zu Hause besucht und erhalten anhand sechs verschiedener Bewertungsmodule Punkte, die dazu dienen den Bedürftigen fachgerecht einzuordnen.
Wie werden die Pflegegrade berechnet?
Die Begutachtung erfolgt seit 2017 mithilfe des neuen Begutachtungsassessment (NBA). Es gibt dabei Punkte in 6 Modulen, die unterschiedlich gewichtet werden. Je mehr Punkte der Antragsteller erhält, desto höher ist der Pflegegrad der anerkannt wird.
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeit
3. Verhaltensweisen und physische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Modul 1: Mobilität
Der Gutachter lässt den Pflegebedürftigen unterschiedliche Übungen durchführen, um die motorischen Fähigkeiten zu beurteilen. Dabei wird untersucht ob die betroffene Person beispielsweise eigenständig gehen oder aufstehen kann. Auch Dinge wie Treppen steigen spielt eine große Rolle, wenn dies im Alltag des Pflegebedürftigen vorkommt.
Kriterien:
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- Treppensteigen
Modul fließt mit 10% in die Bewertung ein.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeit
Es wird beurteilt inwiefern die Antragsteller in der Lage sind sich räumlich und zeitlich zu orientieren und an Alltagsgesprächen teilzunehmen, d.h. ob die geistige Fähigkeit eingeschränkt ist.
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- Örtliche Orientierung
- Zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Beteiligen an einem Gespräch
Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Bewertung ein.
Modul 3: Verhaltensweisen und physische Problemlagen
Im dritten Modul wird die Selbststeuerung des Antragstellers beurteilt. Gibt es auffällige Verhaltensweisen wie beispielsweise aggressives Verhalten, verbaler/ nonverbaler Ausfall
Wichtig sind nicht nur die aktuellen Auffälligkeiten, sondern auch Beobachtungen der vergangenen Wochen bzw. Monate
Kriterien:
- Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
- Nächtliche Unruhe
- Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
- Verbale Aggressionen
- Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen
- Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- Sozial inadäquate Verhaltensweisen
- Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Bewertung ein.
Modul 4: Selbstversorgung
Kann eine pflegebedürftige Person sich selbstständig waschen, auf Toilette gehen, eigenständig essen/ trinken und sich selbst anziehen?
Kriterien:
- Waschen des vorderen Oberkörpers
- Körperpflege im Bereich des Kopfes
- Waschen des Intimbereichs
- Duschen und Baden einschließlich Waschen des Haares
- An- und Auskleiden des Oberkörpers
- An- und Auskleiden des Unterkörpers
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen
- Trinken
- Benutzen einer Toilette
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter/ Urostoma
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
- Ernährung parental oder über Sonde
Modul fließt mit 40% in die Bewertung ein.
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Ist der Antragsteller in der Lage eigenständig Insulin zu spritzen, regelmäßig Blutdruck zu messen und Tabletten einzunehmen und wie oft ist er hierbei auf Hilfe angewiesen? (Maßnahmen, die einen höheren Aufwand benötigen werden dabei schwerer gewichtet)
Kriterien:
- Medikation
- Injektionen subcutan (s. c.)/ intramuskulär (i. m.)
- Versorgung intravenöser Zugänge
- Absaugen und Sauerstoffgabe
- Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
- Messung und Deutung von Körperzuständen
- Körpernahe Hilfsmittel
- Verbandwechsel und Wundversorgung
- Versorgung mit Stoma
- Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
- Arztbesuche
- Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
- Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
- Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
- Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
- Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modul fließt mit 20% in die Bewertung ein.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie sieht die Interaktion mit Menschen im direkten Umfeld aus? Können betroffene Personen den Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben planen und bei Bedarf an äußere Veränderungen anpassen?
Kriterien:
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
- Sich beschäftigen
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Modul fließt mit 15% in die Bewertung ein.