Pflegegrad 1 bis 5
Bereits ab einem Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu erhalten, daher ist es immer sinnvoll einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) untersuchen dabei die Antragsteller bzw. die Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit. Dabei orientieren sich die Gutachter nach dem neuen Begutachtungsinstrument NBA. Die Höhe der Punktezahl spiegelt dabei die Höhe des Pflegegrads wider.
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeit
3. Verhaltensweisen und physische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Pflegegrad 1
Definition: Es handelt sich hierbei um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Die Anzahl der Punkte liegen dabei zwischen 12,5 und 27.
Voraussetzungen
Zunächst einmal wird bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt. Anschließend beurteilt ein Gutachter des MDK (gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (privat Versicherte) ob und um welchen Pflegegrad es sich handelt. Dabei richtet sich die Beurteilung nach einem Punktesystem (NBA). Je selbständiger der Pflegebedürftige ist, desto weniger Punkte erhält er. Bei der Ablehnung eines Pflegegrads besteht die Möglichkeit binnen 4 Wochen einen Widerspruch einzulegen.
Leistungen
Ab einem Pflegegrad 1 können Sie als Pflegeversicherte monatlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen.
Zudem stehen allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad einmalig ein Zuschuss von 4000 Euro zu, welcher für den altersgerechten Umbau der Wohnung genutzt werden kann.
Auch regelmäßige Beratungen durch geschulte Pflegekräfte sind für sie als Pflegeversicherte kostenlos.
Pflegegrad 2
Definition: Es handelt sich hierbei um eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Die Anzahl der Punkte liegen dabei zwischen 27 und 47,5,
Leistungen
Pflegebedürftige eines Pflegegrad 2 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 Euro bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige bzw. auf 689 Euro für Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Kurzzeitpflege: Wird nach einem Krankenhausaufenthalt weiterhin eine professionelle Kurzzeitpflege benötigt, stehen dem Pflegebedürftigen für bis zu 28 Tage 1612 Euro zur Verfügung. Zusätzlich erhalten sie während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds. Bei Verzicht auf eine Verhinderungspflege kann sich der Betrag bis zu 3.224€ für bis zu acht Wochen erstrecken.
Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss von 1612 € für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds in Höhe von 158 Euro pro Monat gezahlt.
Medizinische Hilfsmittel: Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 haben monatlich einen Anspruch auf 40 Euro für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln.
Pflegegrad 3
Definition: Es handelt sich hierbei um eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Die Anzahl der Punkte liegen dabei zwischen 47,5 und 70.
Leistungen
Pflegebedürftige eines Pflegegrad 3 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 545 Euro bzw. Pflegesachleistungen in Höhe von 1298 Euro.
Kurzzeitpflege: 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich dieser Betrag auf 3224 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegelds in Höhe von 272,50 Euro im Monat.
Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1612€ für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds in Höhe von 272,50 € gezahlt.
Tagespflege: Die Gelder der Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den Pflegesachleistungen. Dabei kann das monatliche Geld in Höhe von 689 € für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden.
Pflegegrad 4
Definition: Es handelt sich hierbei um die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Die Anzahl der Punkte liegen dabei zwischen 70 und 90.
Leistungen
Pflegebedürftige eines Pflegegrad 4 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 728 Euro bzw. Pflegesachleistung in Höhe von 1612 Euro.
Kombination Geld und Sachleistung: Es gibt die sogenannte Kombinationsleistung (Pflege sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst) in der sich jedoch der Anspruch auf das Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung verringert.
Kurzzeitpflege: 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf 3224 Euro für bis zu 8 Wochen. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegelds.
Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1612€ für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds gezahlt. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen kann sich der Betrag auf bis zu 2418 Euro für bis zu 6 Wochen erhöhen.
Tages und Nachtpflege: Der Pflegebedürftige hat monatlich einen Anspruch auf 1612 Euro für die Tages- und Nachtpflege (orientieren sich an Pflegesachleistungen). Zusätzlich erhält er das monatliche Pflegegeld.
Weitere Leistungen:
- Für Pflegehilfsmittel (monatlich 40€)
- Zuschüsse für technische Hilfsmittel (monatlich bis 23€)
- Zuschüsse für Wohnraumanpassung (einmalig bis zu 4000€)
- Pflegekurse für Angehörige
- Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
Pflegegrad 5
Definition: Es handelt sich hierbei um die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“.
Die Anzahl der Punkte liegen dabei zwischen 90 und 100.
Leistungen
Pflegebedürftige eines Pflegegrad 5 haben monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 901 Euro bzw. Pflegesachleistung in Höhe von 1995 Euro.
Kombination Geld und Sachleistung: Es gibt die sogenannte Kombinationsleistung (Pflege sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst) in der sich jedoch der Anspruch auf das Pflegegeld um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung verringert.
Kurzzeitpflege: 1612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr. Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf 3224 Euro für bis zu 8 Wochen. Zudem erhält man weiterhin die Hälfte des Pflegegelds.
Verhinderungspflege: Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der pflegenden Angehörigen erhalten Pflegebedürftige ebenfalls einen finanziellen Zuschuss von 1612€ für 28 Tage im Jahr. Dabei wird während der Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegelds gezahlt. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen kann sich der Betrag auf bis zu 2418 Euro für bis zu 6 Wochen erhöhen.
Tages und Nachtpflege: Der Pflegebedürftige hat monatlich einen Anspruch auf 1995 Euro für die Tages- und Nachtpflege (orientieren sich an Pflegesachleistungen). Zusätzlich erhält er das monatliche Pflegegeld.
Weitere Leistungen:
- Für Pflegehilfsmittel (monatlich 40€)
- Zuschüsse für technische Hilfsmittel (monatlich bis 23€)
- Zuschüsse für Wohnraumanpassung (einmalig bis zu 4000€)
- Pflegekurse für Angehörige
- Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
Für alle Pflegegrade stehen regelmäßige kostenlose Beratungsgespräche von geschulten Pflegefachkräften zur Verfügung. Zudem hat jeder Pflegegrad einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125.